Rechtsprechung
ArbG Hameln, 16.06.2008 - 2 BV 8/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Hameln, 16.06.2008 - 2 BV 8/07
- LAG Niedersachsen, 09.02.2009 - 8 TaBV 70/08
- BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 30/09
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des …
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 BV 8/07 Arbeitsgericht Detmold unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung am 26., 27. und 28. Februar 2007 zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle - außer in Notfällen - gegenüber Ärztinnen und Ärzten - es sei denn, es handelt sich dabei um die Chefärzte, um leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG oder um Oberärzte - Arbeit, das zur Verfügung stellen, die Ausübung von Tätigkeiten sowie das Wahrnehmen von Aufgaben anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen und zwar .Mit dem am 06.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung, die ärztlichen Dienstpläne in den sechs Abteilungen ohne seine Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 BV 8/07 Arbeitsgericht Detmold anzuwenden.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben werden, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 BV 8/07 unter Androhung eines Zwangsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Monat Februar 2007 zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch der Einigungsstelle - außer in Notfällen - gegenüber Ärztinnen und Ärzten - es sei denn, es handelt sich dabei um die Chefärzte oder um leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG -.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 BV 8/07 Arbeitsgericht Detmold unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Monat Februar 2007 zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle - außer in Notfällen - gegenüber Ärztinnen und Ärzten - es sei denn, es handelt sich dabei um die Chefärzte, um leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG oder um Oberärzte - Arbeit, das zur Verfügung stellen, die Ausübung von Tätigkeiten sowie das Wahrnehmen von Aufgaben anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen.
- BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 30/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16. Juni 2008 - 2 BV 8/07 - abgeändert. - LAG Niedersachsen, 09.02.2009 - 8 TaBV 70/08
Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle; Nachwirkung eines …
1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16.06.2008 - 2 BV 8/07 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 03.04.2007 - 10 TaBVGa 7/07 "Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 BV 8/07 Arbeitsgericht Detmold unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000, 00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung am 26., 27. und 28. Februar 2007 zu unterlassen.